Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30. November 2006 mit dem Aktenzeichen 54.8 – PRG 5 in dem Verfahren gemäß § 20 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1758) i.V.m. den §§ 21 bis 23 UVPG und den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von druckverflüssigtem Propylen von Köln-Worringen nach Duisburg-Meiderich (Sektion 5), liegt mit den Planunterlagen gemäß § 74 Abs. 4 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW
in der Zeit vom 05.03. bis 19.03.2007 einschließlich
während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Monheim am Rhein, 40789 Monheim am Rhein, Rathausplatz 2, Bereich 61 Wirtschaftsförderung und Stadtplanung, II. Obergeschoss, Raum 222 und zwar von
Montag bis Mittwoch: 08.30 Uhr–12.00 Uhr und
13.00 Uhr–15.00 Uhr,
Donnerstag: 08.30 Uhr–12.00 Uhr und
13.00 Uhr-17.00 Uhr,
Freitag: 08.30 Uhr–12.00 Uhr
zu jedermanns Einsichtnahme aus.
Ich weise darauf hin, dass der Planfeststellungsbeschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Betroffenen als zugestellt gilt, denen ein Planfeststellungsbeschluss nicht zugestellt worden ist.
Die Klagefrist richtet sich nunmehr nach der erneuten Auslegung.
Düsseldorf, den 12.02.2007
Bezirksregierung Düsseldorf
54.8 – PRG 5
Im Auftrag
gez. Gregori