Ansprechpartner/in
Bereich 10 (Zentraler Service)
Martin Frömmer
E-Mail: Bereich10@monheim.de
Rechtsgrundlage
§§ 2 bis 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
Kategorien von Empfängern
Extern: Meldebehörden, Behörden und andere öffentliche Stellen, öffentlich- rechtliche Religionsgesell-schaften, Private Dritte, Wohnungsgeber, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, Mandatsträger, Presse oder Rundfunk, Adressbuchverlage, Zeugenschutzdienststellen, Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Datenstelle der Träger der Rentenversi-cherung, Bundeszentralregister, Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeszentralamt für Steuern, Bundeszentralamt für Steuern, Ausländerzentralregister, Waffenbehörden, Sprengstoffbehörden, Ausländerbehörden, ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice im Auftrag des Landesrundfunkanstalten, Staatsangehörigkeitsbehörden, Sperrlistenbetreiber (Bundesverwal-tungsamt – BVA), Polizei- und Ordnungsbehörden, Landesspezifische Datenempfänger: Schul-, Gesundheitsämter und Schul-verwaltung , Kreis und Bezirksregierung, Kreise, Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, Westdeutscher Rundfunk, Gemeinden, Kreise und Landschaftsver-bände, öffentlich-rechtliche Religionsgesell-schaften, zuständige Stelle für die Versendung von Einladungen zu Krebsfrüherkennungsun-tersuchungen, öffentliche Stellen und Gerichte des Landes Nordrhein-Westfahlen, Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Kreisordnungsbehörden, Finanzbehörden, Justizbehörden , Deutsche Rentenversicherung, Katasterbehörden, Jugendämter und die Träger der Jugendhilfe, Ausländer- und Einbürgerungsbehörden, Schul-, Gesundheitsämter und die Schulverwaltung , Gemeinden und Gemeindeverbände, Leitstellen der Polizei, des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes
Intern (Behörden und andere öffentliche Stellen in derselben Verwaltungseinheit, der auch die Meldebehörde angehört zur Erfüllung der in § 37 BMG genannten Aufgaben)
Übermittlung in Drittland (außerhalb der EU)
Nein
Dauer bzw. Kriterien der Speicherung
§§ 13 bis 15 BMG
Bereitstellung, vorgeschrieben durch
§§ 17 Abs. 1, 17 Abs. 2, 25 BMG
Folgen bei Nichtbereitstellung
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Nutzungen zu anderen Zwecken
Nein