Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 20.04. 2007


Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516) wird für die Stadt Monheim am Rhein gemäß dem Beschluss des Rates vom 21.03.2007 verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen im Stadtteil Monheim dürfen am Sonntag, dem 10.06.2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu € 500,-- geahndet werden.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Monheim am Rhein, den 20.04.2007


Stadt Monheim am Rhein als örtliche Ordnungsbehörde

Dr. Thomas Dünchheim

Bürgermeister

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