Bekanntmachung der Bebauungspläne
- 54B - (Wohnen am Greisbachsee)
- 118M - (Parkplatz Umspannwerk)
gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Stadt Monheim am Rhein hat in seiner Sitzung am 18.12.2007 die o.g. Bebauungspläne als Satzung beschlossen.
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit werden gemäß § 10 Abs. 3 BauGB die Satzungsbeschlüsse öffentlich bekannt gemacht.
Die vorgenannten Bebauungspläne sowie deren Begründungen und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10, Abs. 4 BauGB des Bebauungsplanes 54B werden im Rathaus der Stadt Monheim am Rhein, Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 2, 40789 Monheim am Rhein, II Obergeschoss, Zimmer 218, 219, während der Dienstzeiten und zwar
Montag bis Mittwoch: 08.30Uhr–12.00 Uhr und 13.00 Uhr–15.30 Uhr
Donnerstag: 08.30Uhr–12.00 Uhr und 13.00 Uhr-17.30 Uhr
Freitag: 08.30Uhr–12.00 Uhr
für jedermann zur Einsichtnahme und für die Erteilung von Auskünften bereitgehalten.
Hinweise:
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung (§ 215 BauGB)
Gemäß § 215, Abs.1 Baugesetzbuch werden
1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Monheim am Rhein, Rathausplatz 2, 40789 Monheim am Rhein, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen die hiermit bekanntgemachten Bebauungspläne nach Ablauf eines Jahres seit seiner Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die o.g. Bebauungspläne sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Monheim am Rhein, Rathausplatz 2, 40789 Monheim am Rhein, gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche (§ 44 BauGB)
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann gem. § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Monheim am Rhein, den 23.01.2008
Der Bürgermeister
Dr. Dünchheim
Geltungsbereich der Bebauungspläne:
118 M (Parkplatz Umspannwerk) (pdf-Datei, 774 kb)
54 B (Wohnen am Greisbachsee) (pdf-Datei, 85 kb)