Zentrale Anlaufstelle im Monheimer Rathaus ist das Bürgerbüro. Die Anmeldung ist direkt am barrierefreien Haupteingang, Rathausplatz 2. Einige Angelegenheiten können direkt hier an der Information erledigt werden, für weitere Aufgaben wird eine Wartemarke ausgegeben. An allen Beratungsplätzen des Bürgerbüros werden alle Dienstleistungen erbracht – dadurch verkürzen sich Wartezeiten.
Der Personalausweis ist mit einem Chip ausgestattet, auf dem die persönlichen Daten gespeichert sind. Die Aufnahme von Fingerabdrücken ist seit 2021 verpflichtend. Die gespeicherten Daten dürfen nur von hoheitlichen Stellen, wie zum Beispiel Polizei, Zollverwaltung, Pass- und Personalausweisbehörden sowie Meldebehörden eingesehen werden.
Die Personalausweispflicht gilt ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Der Personalausweis kann auch vorher beantragt werden. Voraussetzung für die Beantragung eines Personalausweises ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Zuständig für die Ausstellung von Personalausweisen ist das Bürgerbüro des Hauptwohnsitzes.
Für die Beantragung eines Personalausweises werden benötigt:
Ein biometrisches Passbild kann direkt vor Ort angefertigt werden. Im Bürgerbüro steht hierfür ein kostenlos nutzbarer Fotoautomat zur Verfügung.
Bei Personen unter 16 Jahren wird zusätzlich benötigt:
Da für Spätaussiedler und Vertriebene je nach Einzelfall zusätzliche Unterlagen beizubringen sind, bitten wir um einen vorherigen Anruf im Bürgerbüro.
Gebühren | Gültigkeit | |
---|---|---|
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres | 22,80 Euro | 6 Jahre |
ab 24 Jahren | 37 Euro | 10 Jahre |
Vorläufiger Personalausweis | 10 Euro |
Abholung des Personalausweises
Nach Fertigstellung des Personalausweises erhalten Sie einen Brief mit Zugangsdaten für die Onlinefunktion von der Bundesdruckerei in Berlin. Sobald Ihnen dieser Brief vorliegt, können Sie den Personalausweis persönlich im Bürgerbüro abholen oder eine Person mit der Abholung beauftragen.
Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises
Mit der elektronischen Statusabfrage können Sie in Erfahrung bringen, ob das Dokument abgeholt werden kann. Bei der Beantragung des Personalausweises wird Ihnen ein Informationsblatt ausgehändigt, auf dem die Nummer des Dokuments angegeben ist. Diese Nummer ist bei der Statusabfrage einzugeben.
Ausweispflichtbefreiung
Gemäß § 1 Absatz 3 des Gesetzes über Personalausweise besteht die Möglichkeit, sich von der Ausweispflicht befreien zu lassen.
Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht
Informationen des Bundesinnenministeriums zum Personalausweis
Der neue Reisepass ist mit Sicherheitsmerkmalen wie zum Beispiel einer Passkarte mit Sicherheitsfaden oder Sicherheitspapier ausgestattet. Die biometrischen Daten werden wie bisher auf einem Chip, der sich jetzt in der Passkarte befindet, gespeichert.
Die Abgabe von Fingerabdrücken ist ab dem 6. Lebensjahr verpflichtend. Ob für den Besuch eines Reiselandes ein Reisepass benötigt wird, kann auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes nachgesehen werden.
Eine rechtsverbindliche Auskunft gibt es nur bei der jeweiligen Botschaft beziehungsweise beim Konsulat des Reiselandes. Eine Liste mit Adressen und Telefonnummern der Botschaften und Konsulate gibt es auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Vorraussetzung für die Beantragung eines Reisepasses ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Zuständig für die Ausstellung ist grundsätzlich die Hauptwohnsitzgemeinde.
Für die Beantragung eines Reisepasses werden benötigt:
Ein biometrisches Passbild kann direkt vor Ort angefertigt werden. Im Bürgerbüro steht hierfür ein kostenlos nutzbarer Fotoautomat zur Verfügung.
Bei Personen unter 18 Jahren wird zusätzlich benötigt:
Da für Spätaussiedler und Vertriebene je nach Einzelfall zusätzliche Unterlagen beizubringen sind, bitten wir um einen vorherigen Anruf im Bürgerbüro.
Expressreisepass
Die Bundesdruckerei bietet für dringende Fälle die Möglichkeit, einen Reisepass innerhalb von drei bis fünf Werktagen zu erstellen. Es handelt sich hierbei um einen üblichen Reisepass, welcher gesondert hergestellt wird.
Gebühren | Gültigkeit | |
---|---|---|
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres | 69,50 Euro, 32 Seiten | 6 Jahre |
91,50 Euro, 48 Seiten | 6 Jahre | |
ab 24 Jahren | 102 Euro, 32 Seiten | 10 Jahre |
124 Euro, 48 Seiten | 10 Jahre |
Vorläufiger Reisepass
Sie verreisen sehr kurzfristig und benötigen einen Reisepass? In begründeten Ausnahmefällen ist die sofortige Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses möglich. Dieser beinhaltet keine biometrischen Merkmale und wird nicht in allen Ländern anerkannt. Eine rechtsverbindliche Auskunft dazu erhalten Sie nur bei der jeweiligen Botschaft bzw. beim Konsulat des Reiselandes. Eine Liste mit Adressen und Telefonnummern der Botschaften und Konsulate finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Reisepasses ist auf ein Jahr beschränkt und er wird direkt bei Vorsprache im Bürgerbüro ausgestellt. Für die Ausstellung werden die gleichen Unterlagen wie beim Reisepass benötigt sowie ein Nachweis über die Dringlichkeit der Ausstellung.
Gebühren | Gültigkeit | |
---|---|---|
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres | 37,50 Euro, 32 Seiten | 6 Jahre |
59,50 Euro, 48 Seiten | 6 Jahre | |
ab 24 Jahren | 70 Euro, 32 Seiten | 10 Jahre |
92 Euro, 48 Seiten | 10 Jahre | |
Vorläufiger Reisepass | 26 Euro | 1 Jahr |
Elektronische Auskunft zur Fertigstellung des Reisepasses
Verbindliche Aussagen zur Bearbeitungszeit der Bundesdruckerei Berlin können nicht getroffen werden. Erfahrungsgemäß dauert die Herstellung eines Reisepasses etwa drei bis vier Wochen, kann aber bei hohem Antragsaufkommen auch länger dauern. Sie können mit der elektronischen Statusabfrage in Erfahrung bringen, ob das Dokument abgeholt werden kann, oder per E-Mail benachrichtigt werden. Bei der Beantragung des Reisepasses wird Ihnen ein Informationsblatt ausgehändigt, auf dem die Nummer des Dokuments angegeben ist. Diese Nummer ist bei der Statusabfrage einzugeben.
Abholung des Reisepasses/Expressreisepasses
Zur Abholung muss der bisherige Reisepass mitgebracht werden. Falls Sie verhindert sind, können Sie auch eine andere Person per Vollmacht mit der Abholung beauftragen.
Vollmacht zur Abholung eines Reisepasses
Grundsätzlich wird der bisherige Reisepass einbehalten und vernichtet. Wenn Sie den Reisepass gern als Erinnerungsstück behalten möchten, wird dieser lediglich entwertet.
Seit dem 1. Januar 2024 werden Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert. Kinderreisepässe sind nur maximal 12 Monate gültig, haben weniger Sicherheitsmerkmale als Reisepässe und werden nicht mehr überall als Ausweisdokument akzeptiert. Mit der Abschaffung will der Bund außerdem den Aufwand für eine regelmäßige Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermeiden.
Reisende Kinder sollten sich künftig mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.
Wer mit Kindern verreisen möchte, sollte sich vorab informieren, ob für das Reiseland ein Kinderreisepass ausreichend ist, oder ob ein Reisepass benötigt wird. Über Einreisebestimmungen informiert das Auswärtige Amt.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Interessierte nur bei der jeweiligen Botschaft beziehungsweise beim Konsulat des Reiselandes. Eine Liste mit Adressen und Telefonnummern der Botschaften und Konsulate gibt es auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Eine An- oder Ummeldung muss laut Vorgabe des Bundesmeldegesetzes innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung erfolgen. Dafür muss eine Wohnungsgeberbescheinigung ausgestellt werden, die bei der An- oder Ummeldung vorgelegt wird. Als Wohnungsgebende gelten sowohl Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung, als auch beauftragte Hausverwaltungen oder Mieterinnen und Mieter, die die Wohnung untervermieten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland müssen alle Personen, die in die Wohnung einziehen, persönlich anwesend sein.
Eine Wohnungsgeberbescheinigung muss Name und Anschrift der oder des Wohnungsgebenden, gegebenenfalls Angaben zur Eigentümerin oder zum Eigentümer, die Angabe, ob es sich um eine An- oder Abmeldung handelt sowie das Ein- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Ein entsprechender Vordruck findet sich hier. Vollständig ausgefüllte Bescheinigungen nimmt das Bürgerbüro per E-Mail an buergerbuero@monheim.de entgegen. Zur Anmeldung müssen die Ausweisdokumente aller anzumeldenden Personen mitgebracht werden. Für Kinder, die noch keine Ausweisdokumente haben, wird die Geburtsurkunde benötigt .
Eine An- oder Ummeldung kann nur persönlich erfolgen. Sollten Sie nicht persönlich im Bürgerbüro vorsprechen können ist es möglich, ein Anmeldeformular ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit Ihrem Personalausweis und der Wohnungsgeberbescheinigung einer bevollmächtigten Person mitzugeben. Die Vollmacht bezieht sich auf die Abgabe der Unterlagen im Bürgerbüro.
Wenn Kinder umziehen und künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder die Hauptwohnung des Kindes von einer/einem Sorgeberechtigten zur/zum anderen wechselt, wird eine Einverständniserklärung benötigt.
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
Eine Abmeldung ist nur notwendig, wenn man aus der bisherigen Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Das ist der Fall, wenn man ins Ausland verzieht oder es im Inland keine neue Zuzugsadresse gibt. Bei Abmeldung ins Ausland kann die dortige Anschrift hinterlassen werden, zum Beispiel für die Kontaktaufnahme bei Wahlen.
Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug aus der Wohnung möglich. Die Abmeldung kann nur persönlich vorgenommen werden. Sollten Sie nicht persönlich im Bürgerbüro vorsprechen können ist es möglich, ein Abmeldeformular ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit Ihrem Personalausweis und der Wohnungsgeberbescheinigung einer bevollmächtigten Person mitzugeben. Die Vollmacht bezieht sich auf die Abgabe der Unterlagen im Bürgerbüro.
Bei Anforderung einer Melderegisterauskunft müssen Antragstellende in jedem Fall erklären, ob die Daten für Zwecke der Werbung oder für den Adresshandel verwendet werden. Wenn die Anfrage für gewerbliche Zwecke genutzt wird, sind diese genau zu benennen.
Die Anfragen können nur bearbeitet werden, wenn ausreichende Informationen zur angefragten Person vorliegen. Deshalb geben Sie möglichst Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und die letzte bekannte Anschrift an.
Sollten Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft benötigen, ist das berechtigte Interesse nachzuweisen.
Ein Führungszeugnis kann von Personen, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, beantragt werden. Für Minderjährige kann der Antrag auch von einem Sorgeberechtigten gestellt werden.
Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen. Andernfalls kann ein Antrag in Ich-Form mit einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Unterschrift bei gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr abgegeben werden. Eine Antragstellung mit Vollmacht durch eine andere Person ist nicht möglich. Die Ausstellung eines Führungszeugnisses ist mit einer Gebühr in Höhe von 13 Euro verbunden, welche bei Antragstellung entrichtet werden muss.
Wenn Sie im Besitz eines Personalausweises mit eingeschalteter Onlinefunktion sind, besteht die Möglichkeit, das Führungszeugnis direkt beim Bundesamt für Justiz zu beantragen. Nähere Informationen gibt es hier.
Das Führungszeugnis der Belegart N ist für private Zwecke wie zur Vorlage beim Arbeitgeber vorgesehen. Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Meldeadresse des Antragstellers geschickt. Bei der Antragstellung sind ein Ausweisdokument zwecks Identifizierung sowie die Gebühr mitzubringen.
Das Führungszeugnis der Belegart O ist zur Vorlage bei Behörden vorgesehen und wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Behörde versandt. Mitzubringen sind neben einem Ausweisdokument zur Identifizierung und der Gebühr auch die Anschrift, an die das Führungszeugnis gesendet werden soll nebst Angabe eines Verwendungszwecks und, falls vorhanden, eines Akten- oder Geschäftszeichens.
Bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses beider Belegarten ist zusätzlich eine schriftliche Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses vorzulegen.
Einen Vordruck für die erforderliche Bestätigung gibt es hier:
Vordruck Führungszeugnis NE (für private Zwecke)
Vordruck Führungszeugnis OE (zur Vorlage bei Behörden)
Bei jeder antragstellenden Person, die neben oder anstatt der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer EU-Mitgliedstaaten besitzt, wird automatisch ein Europäisches Führungszeugnis erteilt. In diesen Fällen kann die Bearbeitungszeit bis zu fünf Wochen dauern. Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses ist mit einer Gebühr in Höhe von 13 Euro verbunden.
Weitere Informationen zur Beantragung von Führungszeugnissen gibt es hier.
Die Turmstraße bildet zwischen Schelmenturm und Rheinbogen die zentrale Achse der historischen Monheimer Altstadt. Um den Schutzbedürfnissen für Besucherinnen und Besucher und dem Flächenbedarf der Außengastronomie gerecht zu werden, wird der Kernbereich der Altstadt ab dem 14. April 2022 als Fußgängerzone ausgewiesen.
Die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums im Bereich dieser Fußgängerzone ist allen Verkehrsteilnehmern mit Ausnahmen von Fußgängerinnen und Fußgängern danach grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Freigegeben ist die Fußgängerzone jedoch auch für den Fahrradverkehr. Zudem verkehrt die Altstadtlinie A01 mit ihren autonomen Bussen durch den Bereich der Fußgängerzone und macht diese damit durchgängig motorisiert erreichbar.
Darüber hinaus werden Liefer- und Ladezeiten eingerichtet, in denen die Fußgängerzone frei mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann. Sie gelten:
Montag: ganztägig
Dienstag bis Freitag: 6 bis 11 Uhr
Durch diese Liefer- und Ladezeiten wird allen Anliegenden an fünf Tagen in der Woche die Möglichkeit eingeräumt, Lieferungen zu erhalten sowie eigene Ladefahrten für An- und Abtransporte zu organisieren. Die Einschränkung auf ein Zeitfenster am Vormittag dient dem Schutz des außerhalb davon stattfindenden Fußgängerverkehrs sowie der Förderung der Außengastronomie.
Einsatz- und Infrastrukturfahrzeuge (wie von Polizei, Feuerwehr, Notarzt, Wasserwerk etc.) haben in Einsatzsituationen ganztägig die Berechtigung, die Fußgängerzone zu befahren.
Innerhalb des Bereichs der Fußgängerzone gibt es zudem rund 100 private PKW-Stellplätze. Zu deren durchgängiger Nutzung besteht für Anliegende die Möglichkeit, Sondernutzungserlaubnisse zur Befahrung der Fußgängerzone auch außerhalb der Liefer- und Ladezeiten zu erhalten. Diese Sondernutzungserlaubnisse sind auf zwei Jahre befristet und werden gegen eine Bearbeitungsgebühr 30 Euro im Bürgerbüro ausgestellt.
Die Formulare gibt es an der Information im Bürgerbüro und hier zum Download. Unterschriebene Anträge können per E-Mail an buergerbuero@monheim.de gesendet oder persönlich im Bürgerbüro abgegeben werden. Wenn die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist, werden die Antragstellenden kontaktiert und können die Erlaubnis im Bürgerbüro abholen. Die Satzung wurde am 21. Februar im Amtsblatt veröffentlicht.
Telefon +49 2173 951-0
Montag bis Freitag von 9 bis 19 Uhr
Samstag von 9 bis 16 Uhr
Rathaus, Rathausplatz 2
Postfach 10 06 61
40770 Monheim am Rhein
Telefon +49 2173 951-312
Telefax +49 2173 951-319
E-Mail buergerbuero@monheim.de
Termine für die Antragsabgabe der Einbürgerung können nur telefonisch, per E-Mail oder persönlich im Bürgerbüro vereinbart werden.
Unter Telefon +49 1801 333333 kann der Personalausweis gesperrt werden.