Raum 2314
Untere Verkehrsbehörde, Verkehrsrechtliche Anordnungen
Sanierte Fahrbahnen, ausgebaute Einkaufsstraßen, leistungsfähige Kanalsysteme und aufregende Spielplätze machen eine Stadt deutlich lebenswerter. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Bauwesen kümmern sich unter anderem um Kanal, Deich und Wasserstraßen, Bauverwaltung, Abfallangelegenheiten und das Friedhofs- und Wohnungswesen. In der Abteilung Straßen-, Wege- und Brückenbau geht es um Verkehrssicherheit und die Bepflanzung öffentlicher Flächen.
Bei der Regelung des Straßenverkehrs ist das erste Ziel die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden und das Vermeiden von Unfällen – sowohl im normalen Verkehr als auch bei Sonderfällen wie Arbeitsstellen.
Für den normalen Straßenverkehr sind zum einen die bauliche Gestaltung und zum anderen die Beschilderung und Markierung zwei wichtige Bausteine. Sie müssen bei der Planung von Neu- und Umbaumaßnahmen in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus sind auch im laufenden Betrieb immer wieder Anpassungen nötig – zum Beispiel bei veränderten Regelwerken, Neu- und Umbauten von Gebäuden oder Belangen der Feuerwehr. Dabei strebt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine Reduzierung des sogenannten „Schilderwaldes“ an: Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen nur da aufgestellt werden, wo sie tatsächlich erforderlich sind. Wo andere Regelungen der StVO bereits die gleiche Aussage treffen, wurden mittlerweile viele Verkehrszeichen entfernt; der „Schilderwald“ hat sich merklich gelichtet.
Darüber hinaus müssen Baustellen koordiniert und entsprechend abgesichert werden. Für das ausführende Unternehmen muss der Platz zum Arbeiten so eingerichtet werden, dass der Verkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbeifließen kann. Wo dies nicht möglich ist, kommt es zu Vollsperrungen und Umleitungen. Die entsprechende Verkehrsführung wird vom jeweiligen Unternehmen beantragt und von der Stadt genehmigt.
Allgemeine Anfragen oder Anträge zum Thema Verkehrsangelegenheiten werden per E-Mail an verkehrsangelegenheiten@monheim.de entgegen genommen. Auch bei Rückfragen zu speziellen örtlichen Situationen gibt es hier Hilfe.
Ausnahmegenehmigungen bei Fahrverboten
Sondernutzung als übermäßige Straßenbenutzung
Über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW können Anträge mithilfe eines Online-Formulars direkt übermittelt werden.
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Untere Verkehrsbehörde, Verkehrsrechtliche Anordnungen
Raum 2316
Untere Verkehrsbehörde, Verkehrsrechtliche Anordnungen
Im öffentlichen Straßenraum nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).
Für jede Art von Aufgrabungen, beispielsweise für Neuverlegungen von Ver- und Entsorgungsleitungen, Herstellung von Zufahrten (Bordsteinabsenkungen) sowie Reparaturarbeiten, die den öffentlichen Verkehrsraum betreffen, ist eine Aufbruchgenehmigung nach dem oben angebrachten Gesetz zu beantragen.
Die erforderlichen Arbeiten an öffentlichen Verkehrsflächen wie an Bordsteinen, in Geh- und Radwegebereichen sowie Grünflächen, dürfen nur durch ein in die Handwerksrolle beziehungsweise bei der IHK eingetragenes Straßenbauunternehmen, das auch unter anderem der BG Bau (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) zugehörig ist, durchgeführt werden.
Neben dem Antrag auf Aufbruchgenehmigung ist eine verkehrsbehördliche Genehmigung (Anordnung zur Durchführung von Arbeiten im/ am öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 45 Abs. 6 StVO) einzuholen. Das Formular lässt sich hier finden.
Erst bei Vorlage der beiden Genehmigungen (Aufbruchgenehmigung und Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung) darf mit den Arbeiten begonnen werden.
Allgemeine Anfragen oder Anträge zum Thema Aufbruchgenehmigung werden per E-Mail an aufgrabungen@monheim.de entgegen genommen. Auch bei Rückfragen zu speziellen örtlichen Situationen gibt es unter eben genannter Kontaktadresse Beratung.
Notwendige Unterlagen
Antragsformular für eine Aufbruchgenehmigung
Merkblatt für Aufbrüche im öffentlichen Verkehrsraum
Gebühren
Für die Erstellung einer Aufbruchgenehmigung fallen Verwaltungsgebühren an. Diese betragen zwischen 44 Euro und 250 Euro. Weiterhin wird eine Verwaltungsgebühr für die Erstellung einer verkehrsrechtlichen Anordnung erhoben.
Wenn Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer einen Stellplatz oder eine neue Garage an das Straßennetz anbinden möchten, wird vom Straßenbaulastenträger – in der Regel der Stadt Monheim am Rhein – eine Erlaubnis benötigt.
Erfolgt die Beantragung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für welches ein Baugenehmigungsverfahren nach § 5 Landesbauordnung (BauO NRW) durchgeführt werden soll oder muss, beinhaltet die Baugenehmigung auch die Erlaubnis zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt. Ein gesonderter Antrag auf Bordsteinabsenkung ist in diesem Fall nicht erforderlich. In allen anderen Fällen ist ein Antrag notwendig.
Gemäß den Regelungen § 18 in Verbindung mit §14 a Straßenwegegesetz Nordrhein-Westfalen sind Zufahrten eine Form der individuellen Sondernutzung. Für die Einrichtung einer Gehwegüberfahrt oder Bordsteinabsenkung benötigen Sie eine Genehmigung des Straßenbaulastträgers.
Bitte beachten Sie, dass eine Erlaubnis nur erteilt werden kann, wenn Ihr zu befahrender Stellplatz mindestens 2,50 mal 5,50 Meter groß ist. Grundsätzlich wird im Fall der Genehmigung eine Überfahrt von 3 Meter Breite (Zufahrtsbereich) gestattet. Ist ein Hochbord vorhanden (Bordstein, höher als 12 Zentimeter), muss zusätzlich je Seite ein Übergangsstein von je 2 Meter Breite eingebaut werden.
Alle baulichen Änderungen an der öffentlichen Straße sowie die Beseitigung der eventuell daraus entstehenden Schäden, gehen zu Ihren Lasten beziehungsweise zu Lasten der ausführenden Baufirma. Die Kosten für den erforderlichen Umbau trägt die antragstellende Person.
Die erforderlichen Arbeiten an öffentlichen Verkehrsflächen wie Bordsteinen, in Geh- und Radwegebereichen sowie Grünflächen dürfen grundsätzlich nur durch ein in die Handwerksrolle beziehunsgweise bei der IHK eingetragenes Straßenbauunternehmen, das auch unter anderem der BG Bau (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) zugehörig ist, durchgeführt werden.
Ein Umbau erfolgt nach Auftragserteilung an das ausführende Fachunternehmen. Dieses muss in eigener Verantwortung eine gültige verkehrsrechliche Anordnung sowie eine Aufbruchgenehmigung erwirken. Nach Beendigung der Bauarbeiten muss die Fachfirma eine Abnahme mit der Stadt Monheim am Rhein durchführen, bei der die umgebauten Flächen abgenommen werden. Allgemeine Anfragen oder Anträge zum Thema Bordsteinabsenkung werden per E-Mail an strassen@monheim.de entgegen genommen. Auch bei Rückfragen zu speziellen örtlichen Situationen gibt es hier Beratung und Informationen.
Notwendige Unterlagen:
Bitte nutzen Sie das Formular unter Downloads und Infos.
maßstäblicher Lageplan (Maßstab 1:100 bis 1:250) mit dem gewünschten Umbau oder der Erweiterung. Die Ausbaustandards in den Downloads gibt es als Skizzen, damit Antragstellende sich von Fachfirmen des Straßen- und Tiefbaues im Vorfeld Angebote geben lassen können.
Fotos von der Örtlichkeit
Downloads und Infos
Handlungsleitfaden für Bordsteinabsenkungen
Skizze: Regelaufbau vor Garagen und Carports
Skizze: Regelaufbau vor Stellplätzen
Dauer
Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Regel zeitnah.
Gebühren
Für alle oben genannten Verfahren fallen, auch bei abgelehnten Anträgen, gemäß Gebührenordnung Verwaltungsgebühren an.
Diese betragen je nach Arbeitsaufwand von 44 Euro bis zu 250 Euro und werden nach erfolgter Antragsprüfung beziehungsweise Bauabnahme erhoben.
Leistungsfähige Kanalsysteme, sanierte Fahrbahnen, ausgebaute Einkaufsstraßen und aufregende Spielplätze machen eine Stadt deutlich lebenswerter. Doch wenn Florian Sandner und seine Kolleginnen und Kollegen mit der Arbeit beginnen, stehen zunächst einmal mehrere Monate anstrengender Bauzeit an. In einem kurzen Video stellt der städtische Bauingenieur jetzt seine tägliche Arbeit vor.
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Bereichsleiterin Bauwesen
Raum 2315
Sekretariat Bereich Bauwesen
Raum 2322
Abteilungsleiter Straßen-, Wege- und Brückenbau
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Abteilungsleiterin Mobilität und Straßenverkehr
Radverkehrsbeauftragte
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Neubau und Unterhaltung von Straßen
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Neubau und Unterhaltung von Straßen
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Straßenunterhaltung, Straßenkontrolle
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Straßenunterhaltung, Aufbruchsgenehmigungen
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Neubau und Unterhaltung von Straßen
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Neubau und Unterhaltung von Straßen
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Straßenunterhaltung, Straßenkontrolle
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Straßenunterhaltung, Beleuchtung
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