Zwei Nachbarn streiten sich. Der Ast eines Baumes wächst über die gemeinsame Grundstücksgrenze. Der Streit eskaliert. Die Nachbarn beleidigen und bedrohen sich. Die Polizei wird gerufen. Ein alltägliches Beispiel. Dabei könnten viele Zivilstreitigkeiten und geringfügige Straftaten über die Schiedspersonen geregelt werden.
Der Gang zum Schiedsamt ist in vielen Fällen eine Alternative zur Strafanzeige. Wird bei Beleidigung, Hausfriedensbruch oder Nachbarschaftsstreit sofort die Polizei informiert, hat das automatisch eine Anzeige zur Folge. Beim Schiedsamt wird es den gegnerischen Parteien ermöglicht, einen Streit ohne Polizei und Justiz zu schlichten.
Schiedspersonen werden vom Rat der Stadt Monheim am Rhein für die Dauer von fünf Jahren gewählt und danach von der Leitung des Amtsgerichts Langenfeld vereidigt. Die geschulten Schiedsfrauen und -männer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unparteiisch. Auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten, an Wochenenden und Feiertagen ist ein Schiedsgericht erreichbar.
In Schlichtungsverhandlungen geht es um zivilrechtliche Streitigkeiten, vor allem im Nachbarrecht, sowie um Strafsachen im Bereich leichter Kriminalität. Bevor diese vor Gericht verhandelt werden, müssen für einige dieser Streitigkeiten Schlichtungsversuche bei einer Gütestelle, also dem Schiedsamt, unternommen werden.
Für einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Ohne den Versuch die Streitigkeiten im Schiedsverfahren einvernehmlich beizulegen, ist eine Klage also nicht zulässig. Das betrifft zum Beispiel:
Strafsachen (Privatklagedelikte)
Privatklagedelikte sind Straftaten von leichter Kriminalität, wegen derer die Staatsanwaltschaft nur Anklage erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht:
Besteht laut Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, zum Beispiel bei geringfügigen Beleidigungen, verweist sie auf die Möglichkeit der Privatklage: Diese können Betroffene nur dann bei Gericht einreichen, wenn zuvor beim Schiedsamt eine außergerichtliche Schlichtung versucht wurde (Sühneversuch).
Ein Antrag kann schriftlich bei der Schiedsperson eingereicht oder vor dieser mündlich zu Protokoll erklärt werden. In Abstimmung mit der Schiedsperson kann ein Antrag auch per E-Mail gestellt werden. Der Antrag muss Namen und Anschrift der Parteien und Angaben zum Gegenstand des Streits enthalten.
Vor der Verhandlung erhebt die Schiedsperson einen Kostenvorschuss von circa 60 bis 80 Euro. Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 20 Euro. Schließen die Parteien einen Vergleich, fallen 30 Euro an. Die Schiedsperson kann diese Gebühr in Einzelfällen (bei erhöhtem Aufwand) bis auf 50 Euro erhöhen. Außerdem fallen Auslagen, zum Beispiel Porto- und Druckkosten, an.
Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen
Bezirksvereinigung Düsseldorf des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen
Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung
Informationen des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksverband Düsseldorf
Sandra Small
Postfach 10 06 19
40770 Monheim am Rhein
Telefon: +49 174 8927584
E-Mail: sandra.small@schiedsfrau.de
Sprechstunde: Dienstag, 17 bis 19 Uhr, in der Volkshochschule nach telefonischer Vereinbarung
Bruno Kosmala
Fontanestraße 53
40789 Monheim am Rhein
Telefon: +49 2173 109608
E-Mail: kosmala-monheim@online.de