Für Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß §46 Abs. 1 Nr. 7 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) sowie von der Ferienreiseverordnung gemäß §4 Abs. 1 FerReiseV (Ferienreiseverordnung) ist der Bereich Bauwesen zuständig.
Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t sowie Lastkraftwagen mit Anhänger gelten Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen, in der Ferienreisezeit zusätzlich an Samstagen auf ausgewählten Autobahnen und Bundesstraßen. Unter bestimmten Voraussetzungen können hiervon Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen keinesfalls eine Ausnahmegenehmigung.
Die Ausnahmegenehmigungen gelten nur für einzelne Fahrzeuge beziehungsweise Fahrzeugkombinationen, müssen also für jeden Lastkraftwagen einzeln beantragt werden.
Benötigte Unterlagen
Antragstellende müssen folgende Unterlagen einreichen
Fracht- und begleitpapiere
Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
Für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszieten der Grenzkontrolle für ladungen auf Lastkraftwagen
Kraftfahrzeug und Anhängerschein. Für ausländische Kraftfahrzeugem in deren Zulassungspapieren zulässige Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich
Genaue Angaben über die transportierenden Güter
Bei Dauergenehmigungen zustätzlich
Die Dringlichkeit der Beförderung muss durch eine aktuelle Bescheinigung der Industrie- und handelskammer nachgewiesen oder sonst glaubhaft gemacht werden
Die Gebühren für Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsverbot richten sich nach Nummer 264 der GebOST (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr), die Gebühren für Ausnahmegenehmigungen von der Ferienreiseverordnung nach Nummer 271. Für eine Ausnahmegenehmigung über den gesamten Zeitraum der Ferien wird eine Ferienreiseverordnung von 150 Euro erhoben, Jahresgenehmigungen für Sonn- und Feiertagsfahrten kosten 500 Euro pro Fahrzeug, Einzelgenehmigungen liegen bei 100 Euro pro Tag, jeder weitere Tag kostet 25 Euro.
Zuständig: Straßenverkehrsbehörde
Ihre Ansprechpersonen
Rathaus, Haupteingang (barrierefrei)
Rathausplatz 2
40789 Monheim am Rhein
Weiterführende Informationen