- Raum:
- Rathaus, Raum 231
- E-Mail:
- bauaufsicht@monheim.de
- Telefon:
- +49 2173 951-6361
- Telefax:
- +49 2173 951-25-6361
Raum: Rathaus, Raum 231
Rathausplatz 2
40789 Monheim am Rhein
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 9 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 13 bis 17.30 Uhr |
Genehmigungspflichtig sind alle baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen sowie Umbauten, die sich auf das statische System auswirken können. Es empfiehlt sich, schon vor den ersten Planungsschritten einen bauvorlagenberechtigten Architekten oder Ingenieur hinzuzuziehen, der im Verfahren berät und berechtigt ist, den Bauantrag einzureichen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen, beziehungsweise nicht unter §50 Absatz 2 BauO NRW als Sonderbauten aufgeführt werden. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Landes. Im einfachen Baugenehmigungsverfahren können Bauherren demnach unter anderem den Neubau, die Erweiterung, den Umbau von Gebäuden, die keine Sonderbauten nach §50 (2) sind, die Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten oder Gebäuden die keine Sonderbauten nach §50 (2) sind, die Errichtung von Wintergärten, nicht nach §62 BauO NRW genehmigungsfreien Gebäuden, Garagen, baulichen Anlagen beantragen.
Über den jeweils im Einzelfall zutreffenden Anwendungsfall berät die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt.
Link zum Bauportal NRW: www.bauportal.nrw
Genehmigungspflichtig sind alle baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen sowie Umbauten, die sich auf das statische System auswirken können. Es empfiehlt sich, schon vor den ersten Planungsschritten einen bauvorlagenberechtigten Architekten oder Ingenieur hinzuzuziehen, der im Verfahren berät und berechtigt ist, den Bauantrag einzureichen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen, beziehungsweise nicht unter §50 Absatz 2 BauO NRW als Sonderbauten aufgeführt werden. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Landes. Im einfachen Baugenehmigungsverfahren können Bauherren demnach unter anderem den Neubau, die Erweiterung, den Umbau von Gebäuden, die keine Sonderbauten nach §50 (2) sind, die Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten oder Gebäuden die keine Sonderbauten nach §50 (2) sind, die Errichtung von Wintergärten, nicht nach §62 BauO NRW genehmigungsfreien Gebäuden, Garagen, baulichen Anlagen beantragen.
Über den jeweils im Einzelfall zutreffenden Anwendungsfall berät die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt.
Link zum Bauportal NRW: www.bauportal.nrw
Genehmigungspflichtig sind alle baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen sowie Umbauten, die sich auf das statische System auswirken können. Es empfiehlt sich, schon vor den ersten Planungsschritten einen bauvorlagenberechtigten Architekten oder Ingenieur hinzuzuziehen, der im Verfahren berät und berechtigt ist, den Bauantrag einzureichen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen, beziehungsweise nicht unter §50 Absatz 2 BauO NRW als Sonderbauten aufgeführt werden. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Landes. Im einfachen Baugenehmigungsverfahren können Bauherren demnach unter anderem den Neubau, die Erweiterung, den Umbau von Gebäuden, die keine Sonderbauten nach §50 (2) sind, die Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten oder Gebäuden die keine Sonderbauten nach §50 (2) sind, die Errichtung von Wintergärten, nicht nach §62 BauO NRW genehmigungsfreien Gebäuden, Garagen, baulichen Anlagen beantragen.
Über den jeweils im Einzelfall zutreffenden Anwendungsfall berät die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt.
Link zum Bauportal NRW: www.bauportal.nrw
Niklas
Janczyk
Bauberatung, Bauanträge, Baugenehmigungen
Montag
9 bis 12 Uhr
Donnerstag
13 bis 17.30 Uhr
Freitext
Akteneinsicht: Termine nur nach Vereinbarung
Michael
Ochs
Bauberatung, Bauanträge, Baugenehmigungen
Montag
9 bis 12 Uhr
Donnerstag
13 bis 17.30 Uhr
Freitext
Akteneinsicht: Termine nur nach Vereinbarung
Jürgen
Reuter
Bauberatung, Bauanträge, Baugenehmigungen
Montag
9 bis 12 Uhr
Donnerstag
13 bis 17.30 Uhr
Freitext
Akteneinsicht: Termine nur nach Vereinbarung
Celine
Stog
Bauberatung, Bauanträge, Baugenehmigungen
Montag
9 bis 12 Uhr
Donnerstag
13 bis 17.30 Uhr
Freitext
Akteneinsicht: Termine nur nach Vereinbarung
Swetlana
Tali-Lendomba
Bauberatung, Bauanträge, Baugenehmigungen
Montag
9 bis 12 Uhr
Donnerstag
13 bis 17.30 Uhr
Freitext
Akteneinsicht: Termine nur nach Vereinbarung
Genehmigungspflichtig sind alle baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen sowie Umbauten, die sich auf das statische System auswirken können. Es empfiehlt sich, schon vor den ersten Planungsschritten einen bauvorlagenberechtigten Architekten oder Ingenieur hinzuzuziehen, der im Verfahren berät und berechtigt ist, den Bauantrag einzureichen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen, beziehungsweise nicht unter §50 Absatz 2 BauO NRW als Sonderbauten aufgeführt werden. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Landes. Im einfachen Baugenehmigungsverfahren können Bauherren demnach unter anderem den Neubau, die Erweiterung, den Umbau von Gebäuden, die keine Sonderbauten nach §50 (2) sind, die Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten oder Gebäuden die keine Sonderbauten nach §50 (2) sind, die Errichtung von Wintergärten, nicht nach §62 BauO NRW genehmigungsfreien Gebäuden, Garagen, baulichen Anlagen beantragen.
Über den jeweils im Einzelfall zutreffenden Anwendungsfall berät die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt.
Link zum Bauportal NRW: www.bauportal.nrw
Zuständig: Abteilung Bauaufsicht
Sprechzeiten
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 9 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 13 bis 17.30 Uhr |
Ihre Ansprechpersonen
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 9 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 13 bis 17.30 Uhr |
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 9 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 13 bis 17.30 Uhr |
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 9 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 13 bis 17.30 Uhr |
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 9 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 13 bis 17.30 Uhr |
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 9 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 13 bis 17.30 Uhr |
Rathaus, Haupteingang (barrierefrei)
Rathausplatz 2
40789 Monheim am Rhein
Formulare
Verzeichnis der von den Bauaufsichtsbehörden erteilten Prüfaufträge als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik
Verzeichnis der von den Bauaufsichtsbehörden erteilten Prüfaufträge als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz