Buchstaben A – E
- Raum:
- Raum 121
- E-Mail:
- gewerbe@monheim.de
- Telefon:
- +49 2173 951-529
- Telefax:
- +49 2173 951-25-529
Das Gewerbeamt bleibt Montag, 2. Dezember, und Dienstag, 3. Dezember, aufgrund einer internen Schulung geschlossen.
Gewerbetreibende unterliegen der Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und –abmeldungen sind demnach zwingend vorgeschrieben.
Gewerbeanmeldung: Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der Gewerbemeldestelle der Stadt Monheim am Rhein anzeigen.
Gewerbeummeldung: Eine Gewerbeummeldung ist nötig, wenn der Betrieb innerhalb der Stadt Monheim am Rhein verlegt, der bisher gemeldete Gewerbegegenstand erweitert oder verändert wird oder der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.
Gewerbeabmeldung: Bei vollständiger Aufgabe des Betriebes oder bei Verlegung des Betriebes in einen anderen Ort unter Angabe der neuen Adresse muss das Gewerbe abgemeldet werden.
Über den Gewerbemeldungsdienst https://geve.monheim.de/ können Gewerbeanzeigen mithilfe eines Online-Formulars übermittelt werden.
Die Meldung ist auch persönlich möglich. Eine beauftragte Person benötigt eine schriftliche Vollmacht, den Personalausweis sowie eine Kopie des Personalausweises der oder des Gewerbetreibenden. Die Gewerbemeldung kann in der Regel sofort ausgestellt werden.
Bei schriftlichen Gewerbemeldungen per Post wird die Gebühr mit einem Verwaltungsgebührenbescheid in Rechnung gestellt.
Telefonisch oder per E-Mail sind Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen nicht möglich.
Gewerbeanmeldung und –ummeldung
Eine Anmeldung ist erst nach dem Eintrag im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichtsbezirks möglich.
Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein. Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und -ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art oder Promotion können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.
Gewerbeabmeldung
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage des Personalausweises oder eines Passes mit aktueller Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.
Das Gewerbeamt bleibt Montag, 2. Dezember, und Dienstag, 3. Dezember, aufgrund einer internen Schulung geschlossen.
Gewerbetreibende unterliegen der Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und –abmeldungen sind demnach zwingend vorgeschrieben.
Gewerbeanmeldung: Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der Gewerbemeldestelle der Stadt Monheim am Rhein anzeigen.
Gewerbeummeldung: Eine Gewerbeummeldung ist nötig, wenn der Betrieb innerhalb der Stadt Monheim am Rhein verlegt, der bisher gemeldete Gewerbegegenstand erweitert oder verändert wird oder der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.
Gewerbeabmeldung: Bei vollständiger Aufgabe des Betriebes oder bei Verlegung des Betriebes in einen anderen Ort unter Angabe der neuen Adresse muss das Gewerbe abgemeldet werden.
Über den Gewerbemeldungsdienst https://geve.monheim.de/ können Gewerbeanzeigen mithilfe eines Online-Formulars übermittelt werden.
Die Meldung ist auch persönlich möglich. Eine beauftragte Person benötigt eine schriftliche Vollmacht, den Personalausweis sowie eine Kopie des Personalausweises der oder des Gewerbetreibenden. Die Gewerbemeldung kann in der Regel sofort ausgestellt werden.
Bei schriftlichen Gewerbemeldungen per Post wird die Gebühr mit einem Verwaltungsgebührenbescheid in Rechnung gestellt.
Telefonisch oder per E-Mail sind Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen nicht möglich.
Gewerbeanmeldung und –ummeldung
Eine Anmeldung ist erst nach dem Eintrag im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichtsbezirks möglich.
Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein. Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und -ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art oder Promotion können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.
Gewerbeabmeldung
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage des Personalausweises oder eines Passes mit aktueller Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.
Das Gewerbeamt bleibt Montag, 2. Dezember, und Dienstag, 3. Dezember, aufgrund einer internen Schulung geschlossen.
Gewerbetreibende unterliegen der Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und –abmeldungen sind demnach zwingend vorgeschrieben.
Gewerbeanmeldung: Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der Gewerbemeldestelle der Stadt Monheim am Rhein anzeigen.
Gewerbeummeldung: Eine Gewerbeummeldung ist nötig, wenn der Betrieb innerhalb der Stadt Monheim am Rhein verlegt, der bisher gemeldete Gewerbegegenstand erweitert oder verändert wird oder der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.
Gewerbeabmeldung: Bei vollständiger Aufgabe des Betriebes oder bei Verlegung des Betriebes in einen anderen Ort unter Angabe der neuen Adresse muss das Gewerbe abgemeldet werden.
Über den Gewerbemeldungsdienst https://geve.monheim.de/ können Gewerbeanzeigen mithilfe eines Online-Formulars übermittelt werden.
Die Meldung ist auch persönlich möglich. Eine beauftragte Person benötigt eine schriftliche Vollmacht, den Personalausweis sowie eine Kopie des Personalausweises der oder des Gewerbetreibenden. Die Gewerbemeldung kann in der Regel sofort ausgestellt werden.
Bei schriftlichen Gewerbemeldungen per Post wird die Gebühr mit einem Verwaltungsgebührenbescheid in Rechnung gestellt.
Telefonisch oder per E-Mail sind Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen nicht möglich.
Gewerbeanmeldung und –ummeldung
Eine Anmeldung ist erst nach dem Eintrag im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichtsbezirks möglich.
Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein. Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und -ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art oder Promotion können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.
Gewerbeabmeldung
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage des Personalausweises oder eines Passes mit aktueller Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.
Das Gewerbeamt bleibt Montag, 2. Dezember, und Dienstag, 3. Dezember, aufgrund einer internen Schulung geschlossen.
Gewerbetreibende unterliegen der Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und –abmeldungen sind demnach zwingend vorgeschrieben.
Gewerbeanmeldung: Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der Gewerbemeldestelle der Stadt Monheim am Rhein anzeigen.
Gewerbeummeldung: Eine Gewerbeummeldung ist nötig, wenn der Betrieb innerhalb der Stadt Monheim am Rhein verlegt, der bisher gemeldete Gewerbegegenstand erweitert oder verändert wird oder der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.
Gewerbeabmeldung: Bei vollständiger Aufgabe des Betriebes oder bei Verlegung des Betriebes in einen anderen Ort unter Angabe der neuen Adresse muss das Gewerbe abgemeldet werden.
Über den Gewerbemeldungsdienst https://geve.monheim.de/ können Gewerbeanzeigen mithilfe eines Online-Formulars übermittelt werden.
Die Meldung ist auch persönlich möglich. Eine beauftragte Person benötigt eine schriftliche Vollmacht, den Personalausweis sowie eine Kopie des Personalausweises der oder des Gewerbetreibenden. Die Gewerbemeldung kann in der Regel sofort ausgestellt werden.
Bei schriftlichen Gewerbemeldungen per Post wird die Gebühr mit einem Verwaltungsgebührenbescheid in Rechnung gestellt.
Telefonisch oder per E-Mail sind Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen nicht möglich.
Gewerbeanmeldung und –ummeldung
Eine Anmeldung ist erst nach dem Eintrag im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichtsbezirks möglich.
Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein. Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und -ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art oder Promotion können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.
Gewerbeabmeldung
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage des Personalausweises oder eines Passes mit aktueller Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.
Michael
Holtschneider
Gewerbe (An-, Um- und Abmeldung)
Montag
8 bis 12 Uhr
Dienstag
nur nach Vereinbarung
Mittwoch
8 bis 12 Uhr
Donnerstag
10 bis 12 und 15 bis 17.30 Uhr
Freitag
8 bis 11.30 Uhr
Ines
Breymann
Gewerbe (An-, Um- und Abmeldung)
Montag
8 bis 12 Uhr
Dienstag
nur nach Vereinbarung
Mittwoch
8 bis 12 Uhr
Donnerstag
10 bis 12 und 15 bis 17.30 Uhr
Freitag
8 bis 11.30 Uhr
Susanne
Rönnau
Gewerbe (An-, Um- und Abmeldung)
Montag
8 bis 12 Uhr
Dienstag
nur nach Vereinbarung
Mittwoch
8 bis 12 Uhr
Donnerstag
10 bis 12 und 15 bis 17.30 Uhr
Freitag
8 bis 11.30 Uhr
Das Gewerbeamt bleibt Montag, 2. Dezember, und Dienstag, 3. Dezember, aufgrund einer internen Schulung geschlossen.
Gewerbetreibende unterliegen der Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und –abmeldungen sind demnach zwingend vorgeschrieben.
Gewerbeanmeldung: Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der Gewerbemeldestelle der Stadt Monheim am Rhein anzeigen.
Gewerbeummeldung: Eine Gewerbeummeldung ist nötig, wenn der Betrieb innerhalb der Stadt Monheim am Rhein verlegt, der bisher gemeldete Gewerbegegenstand erweitert oder verändert wird oder der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.
Gewerbeabmeldung: Bei vollständiger Aufgabe des Betriebes oder bei Verlegung des Betriebes in einen anderen Ort unter Angabe der neuen Adresse muss das Gewerbe abgemeldet werden.
Über den Gewerbemeldungsdienst https://geve.monheim.de/ können Gewerbeanzeigen mithilfe eines Online-Formulars übermittelt werden.
Die Meldung ist auch persönlich möglich. Eine beauftragte Person benötigt eine schriftliche Vollmacht, den Personalausweis sowie eine Kopie des Personalausweises der oder des Gewerbetreibenden. Die Gewerbemeldung kann in der Regel sofort ausgestellt werden.
Bei schriftlichen Gewerbemeldungen per Post wird die Gebühr mit einem Verwaltungsgebührenbescheid in Rechnung gestellt.
Telefonisch oder per E-Mail sind Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen nicht möglich.
Zuständig: Abteilung Ordnungsangelegenheiten und Standesamt – Gewerbeangelegenheiten
Sprechzeiten
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 8 bis 12 Uhr |
Dienstag: | nur nach Vereinbarung |
Mittwoch: | 8 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 10 bis 12 und 15 bis 17.30 Uhr |
Freitag: | 8 bis 11.30 Uhr |
Ihre Ansprechpersonen
Buchstaben A – E
Buchstaben F – T
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 8 bis 12 Uhr |
Dienstag: | nur nach Vereinbarung |
Mittwoch: | 8 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 10 bis 12 und 15 bis 17.30 Uhr |
Freitag: | 8 bis 11.30 Uhr |
Buchstaben U, V, W
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 8 bis 12 Uhr |
Dienstag: | nur nach Vereinbarung |
Mittwoch: | 8 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 10 bis 12 und 15 bis 17.30 Uhr |
Freitag: | 8 bis 11.30 Uhr |
Buchstaben X, Y, Z
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 8 bis 12 Uhr |
Dienstag: | nur nach Vereinbarung |
Mittwoch: | 8 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 10 bis 12 und 15 bis 17.30 Uhr |
Freitag: | 8 bis 11.30 Uhr |
Rathaus, Haupteingang (barrierefrei)
Rathausplatz 2
40789 Monheim am Rhein
Kosten
Notwendige Unterlagen
Gewerbeanmeldung und –ummeldung
Eine Anmeldung ist erst nach dem Eintrag im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichtsbezirks möglich.
Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein. Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und -ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art oder Promotion können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.
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