Stellplätze für Gehbehinderte

Die Straßenverkehrs-Ordnung ermöglicht die Kennzeichnung von personenbezogenen Parkmöglichkeiten für „schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen“. Um eine personenbezogene Parkmöglichkeit zu beantragen, wird ein [extern]blauer Parkausweis benötigt, der bei Vorliegen der geforderten Merkmale vom Bürgerbüro ausgestellt wird.

Betroffen sind Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, die wegen der Schwere ihrer Leiden dauernd auf fremde Hilfe angewiesen sind und sich nur mit großer Anstrengung außerhalb ihrer Kraftfahrzeuge bewegen können. Unter dieser Voraussetzung kann unter Vorlage dieses Parkausweises formlos oder nach persönlicher Vorsprache ein personenbezogener Schwerbehindertenstellplatz bei der Verkehrsbehörde beantragt werden. Eine Möglichkeit auf einen Stellplatz besteht nur dann, wenn keine Parkmöglichkeiten auf einem Privatgrundstück bestehen. Dies ist – gegebenenfalls durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Eigentümers – nachzuweisen. 

Sollten alle Antragsvoraussetzungen erfüllt sein und die örtlichen Verhältnisse eine Einrichtung zulassen, wird ein entsprechender Standort festgelegt. Die Einrichtung des Stellplatzes wird von den städtischen Betrieben zeitnah durchgeführt und ist für Nutzende kostenlos. 

 


Zuständig: Straßenverkehrsbehörde



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