![Stefanie Ziegler](/fileadmin/_processed_/2/f/csm_csm_Ziegler_Stefanie_1e8a7896f7_fcb0bab2a5.jpg)
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Patten
Eltern sind gegenüber ihrer Kinder gem. §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig und sollen dafür sorgen, dass der Lebensunterhalt ihrer Kinder ausreichend gesichert ist. Wenn Alleinerziehende bei der Unterhaltsvorschusskasse einen Antrag auf Leistungsgewährung stellen, setzt die Unterhaltsheranziehung den Unterhaltspflichtigen über den Sozialleistungsbezug in Kenntnis und fordert diesen auf, Auskünfte über das Einkommens- und Vermögensverhältnis abzugeben. Ist der unterhalspflichtige Elternteil leistungsfähig, muss diese Vorleistung vom Unterhaltspflichtigen zurückgezahlt beziehungsweise herangezogen werden.
Zuständig: Abteilung Soziales – Sozialer Dienst
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