Für die Anmietung einer öffentlich geförderten Sozialwohnung ist ein gültiger Wohnberechtigungsschein erforderlich.
Der Wohnberechtigungsschein gilt ab Erteilung für ein Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen und enthält Angaben über die Personen und die Wohnräume beziehungsweise die Wohnfläche der Wohnung, welche mit diesem bezogen werden darf.
Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist nur dann möglich, wenn die bestehenden einkommensmäßigen Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) erfüllt werden:
Haushaltsgröße | Jährliche Einkommensgrenze | Wohnräume | | Wohnfläche |
1 Person | 20.420 Euro | | | 50 Quadratmeter |
2 Personen | 24.600 Euro | 2 Wohnräume | oder | 65 Quadratmeter |
3 Personen | 30.260 Euro | 3 Wohnräume | oder | 80 Quadratmeter |
4 Personen | 35.920 Euro | 4 Wohnräume | oder | 95 Quadratmeter |
5 Personen | 41.580 Euro | 5 Wohnräume | oder | 110 Quadratmeter |
6 Personen | 47.240 Euro | 6 Wohnräume | oder | 125 Quadratmeter |
7 Personen | 52.900 Euro | 7 Wohnräume | oder | 140 Quadratmeter |
8 Personen | 58.560 Euro | 8 Wohnräume | oder | 155 Quadratmeter |
Für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird die jährliche Einkommensgrenze um weitere 740 Euro angehoben.
Andere Möglichkeiten zur Erlangung eines Wohnberechtigungsscheins (gezielter Wohnberechtigungsschein beziehungsweise Freistellung) gemäß den unten aufgeführten Rechtsgrundlagen sind mit der Wohngeldstelle abzuklären.
Ermittlung des jährlichen Einkommens
Vom jeweiligen jährlichen Bruttoeinkommen werden Werbungskosten (zum Beispiel der Arbeitnehmer-pauschbetrag), Freibeträge und Abzugsbeträge bis zu 36 Prozent (12 Prozent für die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen, 12 Prozent für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, 12 Prozent für die Zahlung von Steuern vom Einkommen) abgezogen. Maßgeblich bei der Einkommensermittlung ist hier regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres.
Unterlagen
Für jede zum Haushalt gehörende Person mit eigenem Einkommen sind Einkommensnachweise vorzulegen. Daneben können im Einzelfall für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Gebühren
Bis zu 20 Euro gemäß Nr. 29.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW)
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
- Verwaltungsvorschrift Wohnraumnutzungsbestimmungen
- Verwaltungsvorschrift Einkommensermittlungserlass
Zuständig:
Bereich Ordnung und Soziales – Wohngeld
Ihre Ansprechpersonen
- Raum:
- Raum 032
- E-Mail:
-
ordnungsoziales@monheim.de
- Telefon:
- +49 2173 951-562
- Telefax:
- +49 2173 951-25-562
Adresse |
Öffnungszeiten
Rathaus, Haupteingang (barrierefrei)
Raum: Raum 032
Rathausplatz 2
40789
Monheim am Rhein
Öffnungszeiten
Tag | Uhrzeit |
Montag: | 8 bis 12 Uhr |
Dienstag: | Nach Vereinbarung |
Mittwoch: | Nach Vereinbarung |
Donnerstag: | 8 bis 12 Uhr und 15 bis 17.30 Uhr |
Freitag: | 8 bis 11.30 Uhr |
- E-Mail:
- wohngeldstelle@monheim.de
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Rathausplatz 2
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