Grundstücksverträge mit den beiden islamischen Gemeinden in Monheim sind geschlossen

Anfang der Woche gestartetes Bürgerbegehren laut juristischer Prüfung wahrscheinlich unzulässig

Die Verträge mit den beiden in Monheim am Rhein beheimateten islamischen Gemeinden über den Grundstücksankauf von der Stadtentwicklungsgesellschaft (SEG) und der Allwetterbad Monheim am Rhein GmbH zum Bau zweier islamischer Gemeindezentren wurden am heutigen Freitag, 4. November, notariell beurkundet.

„Beide Gemeinden haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Bauplanungen nun so rasch wie möglich weiter konkretisieren zu können und darauf aufbauend mit den geplanten Spendensammlungen für ihre Projekte zu beginnen“, erläuterte Bürgermeister Daniel Zimmermann nach seiner Unterschrift unter das vom Stadtrat beschlossene Vertragswerk. Zudem brauchte auch die Allwetterbad GmbH Klarheit darüber, an wen sie die alte Freibadfläche nun verkaufen soll. Hier wurde die ursprünglich geplante Veräußerung an einen Wohnbauinvestor zuvor auf Eis gelegt. „Und gleiches gilt auch für die SEG und das Menk-Gelände“, so Monheims Bürgermeister. „Hätte die SEG die Teilfläche nun doch nicht an die islamische Gemeinde verkaufen sollen, hätte sie spätestens jetzt in deren anderweitige Vermarktung als Gewerbefläche einsteigen müssen.“

Zeitgleich mit der Bekanntgabe der Vertragsunterzeichnung teilt der Bürgermeister mit, dass das angestoßene Bürgerbegehren mit dem Titel „Keine Steuergelder für Moscheegrundstücke“ aller Vorrausicht nach in der eingereichten Form unzulässig sein wird. Die Initiatoren erhielten am heutigen Freitag entsprechenden Benachrichtigungen. In ihnen schreibt der Bürgermeister: „Im Rahmen meiner Unterstützungspflicht halte ich es für geboten, Sie darauf hinzuweisen, dass Ihr angezeigtes Bürgerbegehren in der derzeitigen Fassung keine zulässige Fragestellung beinhalten wird.“

Ausführliche Begründung

Warum das so ist, wird in dem Anschreiben an die Initiatoren ausführlich erläutert. So wurde in der Ratssitzung vom 26. Oktober wurde über die zwei Beschlussvorlagen, die die beiden Grundstücke für die Gemeindezentren betreffen, gemeinsam abgestimmt. Die beiden Beschlussempfehlungen enthielten dabei einmal vier und einmal sogar fünf Beschlusspunkte. Zum einen ging es um die zweckgebundenen Zuschüsse an die beiden Gemeinden in Höhe von 420.000 und 425.500 Euro. Zum anderen ging es unter den verschiedenen Ziffern aber auch um die Angebote, die beiden bisher genutzten Grundstücke der Gemeinden zu erwerben und diese einer Wohn- oder Gewerbenutzung zuzuführen. Es ging um den Abschluss der notariellen Verträge mit den beiden Moscheevereinen, die wiederum unter anderem deren Bezuschussung vorsehen, und um die Anweisung an die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt am Monheim am Rhein in den Gesellschaftsgremien der Monheimer Verkehrs- und Versorgungsbetriebe (MVV), zu der auch die SEG und die Allwetterbad GmbH gehören, die Verträge umzusetzen. Im Fall der marokkanisch-islamischen Gemeinde enthielt eine Ziffer zudem den Auftrag an die Verwaltung, das Planverfahren für den Bebauungsplan 106 M (Menk-Gelände) im Bereich der ursprünglich geplanten Wohnbaufläche auf die Schaffung für eine Gemeinbedarfsfläche hin anzupassen.

Nach der angekündigten Fragestellung für das von einigen Ratsoppositionsmitgliedern angestrebte Bürgerbegehren, soll die Bürgerschaft nun aber allein darüber entscheiden, „ob die Ratsbeschlüsse vom 26.10.2016 betreffend der Bezuschussung […] zum Erwerb von Grundstücken zur Errichtung von Gemeindezentren aufgehoben werden" sollen. Das ist deutlich zu wenig, befanden jetzt die prüfenden Juristen. Denn formal läge ja schließlich ein Ratsbeschluss vor, der eben längst nicht nur die Bezuschussung betreffe, sondern auch weitere Punkte wie den Ankauf der bisherigen Grundstücke, die Anpassung des Bebauungsplans und den Abschluss des notariellen Vertrages über den Grundstücksverkauf an die islamischen Gemeinden, der ja auch ohne die Bezuschussung denkbar wäre.

„Die jetzige Situation hätte vermieden werden können."

Gemäß seiner Unterstützungspflicht empfahl Bürgermeister Daniel Zimmermann den Initiatoren des Bürgerbegehrens daher, ihre Fragestellung so zu fassen, „dass die das Bürgerbegehren unterstützenden Wahlberechtigten eindeutig erkennen können, was Gegenstand des Bürgerbegehrens sein soll.“ Hierbei handele es sich, so das Stadtoberhaupt, nicht etwa nur um eine bloße Formalie, „sondern um die für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wesentliche Voraussetzung, dass die vorgelegte Fragestellung erkennen lässt, was genau Gegenstand des Bürgerbegehrens sein soll.“ Die Bürger müssten also wissen, ob bei dem kassatorischen Bürgerbegehren der Beschluss des Rates nur teilweise, in Bezug auf die Bezuschussung, aufgehoben werden soll, der Bau der Moscheen im Übrigen aber durch den Verkauf der Grundstücke an die islamischen Gemeinden ermöglicht werden soll, oder ob insgesamt der Beschluss des Rates vom 26. Oktober in sämtlichen Beschlusspunkten aufgehoben werden soll. Dann allerdings wäre der vollständige Inhalt des Beschlusses für eine Zulassung wohl zumindest stichpunktartig wiederzugeben.

„Die jetzt entstandene Situation, dass schon mit der Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren begonnen wurde, hätte vermieden werden können“, so Zimmermann heute, „wenn die Initiatoren die gesetzlich vorgesehene Beratung durch die Stadtverwaltung abgewartet hätten.“ Die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung regele in Paragraph 26 Absatz 2, dass die Verwaltung, Bürgerinnen und Bürgern, „die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen“, dabei behilflich sein müsse. „Diese Beratung haben die Initiatoren jedoch leider nicht Anspruch genommen, bevor sie mit der Unterschriftensammlung begonnen haben“, stellt der Bürgermeister mit Bedauern fest. (ts)

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