Schönster Teil der Monheimer Altstadt ist ab 14. April Fußgängerzone

Ein- und Ausfahrtmöglichkeit für alle bleibt zu vielen Zeiten möglich / Anlieger mit eigenen Stellplätzen können Antrag stellen, den es online und im Bürgerbüro gibt

Die Altstadt rund um den Alten Markt wird ab dem 14. April zur Fußgängerzone. Foto: Thomas Lison

Im Zusammenhang mit der Revitalisierung der Monheimer Altstadt sind in den vergangenen Jahren schon zahlreiche Projekte umgesetzt worden. Der Umbau des Kradepohls sowie des Alten Markts, die Eröffnung der Kunstwerkstatt und die Ansiedelung vielfältiger und qualitativ hochwertiger Gastronomie haben die Turmstraße sowie die angrenzenden Straßenzüge wieder zu einem lebendigen Treffpunkt für Monheimerinnen und Monheimer mit ihren Gästen gemacht. Sie schaffen Aufenthaltsqualität.

Der nächste Schritt zu noch mehr Atmosphäre und besserer Nutzbarkeit ist nun die Einrichtung einer Fußgängerzone im Bereich Turmstraße, Freiheit, Teilen der Franz-Boehm-Straße und der Zollstraße – so wie es auch am Karnevalswochenende gerade wieder tausende Menschen bei sonnigem Wetter genießen konnten. Das langfristig angelegte Projekt wurde unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer, Gewerbetreibenden und aller Anwohnenden, insbesondere zur weiteren Erreichbarkeit ihrer Häuser und Garagen, detailreich geplant und am 16. Februar im Stadtrat beschlossen.

Die im [PDF]Amtsblatt vom 21. Februar veröffentlichte Teileinziehungsverfügung beschränkt die künftige Nutzung der Zone neben der Freigabe für Fußgängerinnen und Fußgänger auf das Radfahren und den Linienverkehr. Alle anderen Benutzungsarten stellen künftig eine Sondernutzung gemäß den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW dar. Eine im selben Amtsblatt veröffentlichte Satzung ermöglicht es jedoch, die Fußgängerzone in besonderen Fällen auch über die freigegebenen Benutzungsarten hinaus zu benutzen.

So steht die Fußgängerzone allen Anliegenden und dem Liefer- und Ladeverkehr weiterhin montags ganztägig und dienstags bis freitags zwischen 6 und 11 Uhr zum Befahren mit Kraftfahrzeugen offen. Damit erhalten alle Anwohnenden die Möglichkeit, an jedem Werktag mit Kraftfahrzeugen Lieferungen zu erhalten oder Ladungen abzutransportieren, bevor die Zone dem beruhigten Verkehr und der erweiterten Außengastronomie gehört. Anwohnerinnen und Anwohner, die über einen privaten Stellplatz auf einem Anliegergrundstück an der Fußgängerzone verfügen, können für die dauerhafte Erreichbarkeit dieses Stellplatzes mit Kraftfahrzeugen zudem eine Sondernutzungserlaubnis erhalten. Sie ist auf zwei Jahre beschränkt und gegen eine Bearbeitungsgebühr von 30 Euro im Bürgerbüro erhältlich. Die Anträge gibt es ab sofort auf der [intern]städtischen Internetseite im Bereich Bürgerbüro und an der Information des Bürgerbüros im Rathaus. Unterschriebene Anträge können per E-Mail an [E-Mail]buergerbuero@monheim.de gesendet oder persönlich im Bürgerbüro abgegeben werden. Wenn die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist, werden die Antragstellenden kontaktiert und können die Erlaubnis im Bürgerbüro abholen.

Während der Sperrzeiten erfolgt die Zugangskontrolle über im Boden versenkbare Poller an der östlichen Einfahrt in die Turmstraße und eine elektronische Kennzeichenerkennung. Die Besitzerinnen und Besitzer einer Sondernutzungserlaubnis müssen das Kennzeichen ihres Fahrzeugs, mit dem die Fußgängerzone dauerhaft innerhalb der Sperrzeiten befahren werden soll, also einfach nur bei der Verwaltung hinterlegen – danach wird es vor dem Ein- und Ausfahren automatisch erkannt und die Sperrpoller fahren herunter.

Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen Fahrzeuge die ohnehin Sonderfahrrechte nach der Straßenverkehrsordnung besitzen. Das sind Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr sowie Kranken- und Rettungswagen. Aber auch Fahrzeuge beispielsweise der städtischen Betriebe können die Fußgängerzone für notwendige Einsätze weiterhin befahren. Das gilt ebenso für die Abfallentsorgung oder Handwerkerreparaturdienste soweit diese zur Erledigung ihre Aufgaben auf ein Fahrzeug angewiesen sind.

Die im Februar bekanntgegebene Satzung tritt zum 14. April in Kraft. Diese Regelung soll es den von der Satzung Betroffenen ermöglichen, sich über die neunen Regelungen und Auswirkungen zu informieren und auf Wunsch ihre Anträge zu stellen. (ts)

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