Im ersten Halbjahr 2013 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit 2014 bis 2018 gewählt. Im Stadtgebiet werden insgesamt 45 Frauen und Männer gesucht, die an den Amtsgerichten Langenfeld und Düsseldorf sowie am Landgericht Düsseldorf als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Benötigt wird aber die doppelte Anzahl von Kandidaten, also insgesamt neunzig. Die Gesamtliste schlagen Rat und Jugendhilfeausschuss dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der daraus dann in der zweiten Jahreshälfte die Haupt- und Hilfsschöffen wählt. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die im Stadtgebiet wohnen und am 1. Januar 2014 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden.
Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollen das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Sie müssen Beweise würdigen und die Wahrscheinlichkeit, ob sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren.
Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdiensts – gesundheitliche Eignung.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
Interessenten können sich bis zum 30. April melden. Schriftliche Bewerbung ist erforderlich.
Formular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl einer Schöffin / eines Schöffen
Formular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl eines Jugendschöffen / einer Jugendschöffin
Bewerbungen und Anfragen zum Schöffenamt in Erwachsenen-Strafsachen sind zu richten an die Stabsstelle Rechtsberatung, Rathausplatz 2, Telefon (02173) 951-802.
Für das Amt eines Jugendschöffen / einer Jugendschöffin an das
Jugendamt,