Stadtrat entscheidet am 20. März über Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens

Bürgermeister Daniel Zimmermann und die Stadtverwaltung sehen nach rechtlicher Prüfung keinen Ermessensspielraum für eine Zulässigkeit

Im Monheimer Stadtrat wird am 20. März über den weiteren Umgang mit dem Bürgerbegehren entschieden, das gegen die vom Rat beschlossene Weiternutzung ehemaliger Schulcontainer zur Unterbringung von geflüchteten Menschen initiiert. Die Verwaltung ist überzeugt: Bereits der Antrag vom 1. Dezember 2023 auf Vorprüfung des Bürgerbegehrens wurde nicht wirksam gestellt. Zudem werden die Stadtratsmitglieder das eingereichte Bürgerbegehren schon allein aus formalrechtlichen Gründen für unzulässig erklären müssen. Foto: Stadt Monheim am Rhein / Michael Hotopp

 In seiner ersten turnusmäßigen Sitzung im Jahr 2024 wird sich der Monheimer Stadtrat noch einmal mit dem Bürgerbegehren „Fertigstellung Schulgelände Krischerstraße“ auseinandersetzen. Gemäß einer den Ratsmitgliedern übersandten Beschlussvorlage empfiehlt die Stadtverwaltung dem Rat, das am 29. Dezember eingereichte Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären.

Bereits vor zwei Wochen wurde die Prüfung der eingereichten Unterschriftslisten im Rathaus abgeschlossen. Demnach waren 3707 der 3990 eingereichten Unterschriften gültig. Damit wurde das einzuhaltende Sieben-Prozent-Quorum erfüllt. Bei 32.829 Wahlberechtigten wären 2299 Stimmen nötig gewesen. Dennoch geht die Unterschriftensammlung ins Leere.

Die rechtliche Prüfung stellt vor allem den Initiatoren ein schlechtes Zeugnis aus. Der am 1. Dezember 2023 eingereichte Antrag auf Vorprüfung wurde demnach nicht wirksam gestellt, weil er nicht von 25 weiteren Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet wurde. Abgegeben wurden lediglich Unterschriften, die sich ausdrücklich und ausschließlich auf das Bürgerbegehren an sich beziehen. Warum das formalrechtlich ein ganz erheblicher Unterschied ist, hat die Stadtverwaltung [extern]bereits im Januar ausführlich erläutert. Bürgermeister Daniel Zimmermann sprach in diesem Zusammenhang von einer „Täuschung“ der Unterzeichnenden.

Zum Zweiten erläutert die im Ratsinformationssystem veröffentliche [extern]Verwaltungsvorlage für die Ratssitzung am 20. März, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist, weil es verfristet eingereicht wurde, den gesetzlichen Anforderungen an die Fragestellung nicht gerecht wird, mit falschen und irreführenden Behauptungen begründet wird und mit einer unpassenden, irreführenden und missverständlichen Kostenschätzung kombiniert wurde.

Zu spät und mit handwerklichen Fehlern

Zu den meisten Punkten ist bereits berichtet worden. Die Frist zur Einreichung des Bürgerbegehrens lief am 27. Dezember 2023 ab. Das Bürgerbegehren wurde allerdings erst am 29. Dezember eingereicht. Eine Fristhemmung durch den eingereichten Vorprüfungsantrag bestand nicht, da der Antrag nicht wirksam gestellt worden war. Die Fragestellung ist nach juristischer Expertise zudem unzulässig, weil sich aus ihr heraus nicht eindeutig ergibt, welche Teile des Ratsbeschlusses aufgehoben werden sollen.

„Überdies wird die Fragestellung selbst nach Auslegung mit Hilfe der Begründung den Anforderungen an ein kassatorisches Bürgerbegehren nicht gerecht“, unterstreicht Monheims Erste Beigeordnete Dr. Lisa Pientak in ihrer Ratsvorlage. „Durch ein kassatorisches Bürgerbegehren kann ein gefasster Beschluss des Rates aufgehoben und durch eine Entscheidung ‚in der Sache‘ der Bürgerschaft ersetzt werden. Dies setzt voraus, dass durch die Fragestellung auch eine Entscheidung ‚in der Sache‘ herbeigeführt wird.“ Alleine das Aufstellen inhaltlicher Vorgaben, die dann im Weiteren von der Verwaltung zu beachten wären, genüge diesen Anforderungen nicht. Eine Aufhebung sei mit anderen Worten etwas grundsätzlich anderes als ein Auftrag. Pientak: „Bei dem angegriffenen Beschluss handelt es sich um ein vom Stadtrat verabschiedetes Konzept zur Unterbringung geflüchteter Menschen. Damit setzt sich das Bürgerbegehren weder in der Fragestellung noch in der Begründung auseinander.“ Das sei einfach insgesamt viel zu wenig. 

Deutlich betont die Verwaltungsvorlage zudem: Die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen in der Begründung eines Bürgerbegehrens müssen wahr sein. Die Widergabe unrichtiger Tatsachen führt unabhängig von dem Vorliegen einer Täuschungsabsicht zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Und von diesen falschen bis irreführenden Behauptungen zählt die Vorlage gleich einige auf. Es geht um Formulierungsfragen bei der Antragsstellung, um das Suggerieren, die Containerfläche habe den Schülerinnen und Schülern zuvor als Schulhoffläche zur Verfügung gestanden oder es habe bereits einen Baubeschluss für die Umgestaltung der Fläche in einen Schulgarten gegeben. Im Bürgerbegehren heißt es auch, der Containerstandort sei die „einzige Grünfläche“, was schon allen dadurch als Falschaussage entlarvt wird, dass nun auf einer anderen Grünfläche der Schulgarten entstehen soll. Zudem macht Monheims Erste Beigeordnete Dr. Lisa Pientak klar: „Die angegebene Kostenschätzung passt nicht zur Fragestellung, denn Sie lässt die Unterzeichnenden im Unklaren darüber, welche Kosten durch das Bürgerbegehren ausgelöst werden.“ Und die wären erheblich gewesen – auch weil im Erfolgsfall aufgrund der eintretenden Sperrwirkung, die einen Ab- und Wiederaufbau der Container an anderer Stelle ausschließen würde, nur noch eine vollständige Neuanschaffung zum Tragen gekommen wäre.

Regeln für die direkte Demokratie

Die Ratsvorlage unterstreicht, dass alleine die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens die Verantwortung für die Einhaltung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens tragen. Pientak: „Die Pflicht der Verwaltung, Bürgerinnen und Bürgern in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich zu sein, stellt keine Pflicht zur Rechtsberatung dar. Eine Hilfeleistung durch die Verwaltung setzt konkret ein entsprechendes Gesuch voraus. Ein solches wurde nicht gestellt. Über die Mitteilung, dass ein Bürgerbegehren beabsichtigt ist und eine Kostenschätzung verlangt wird, und den bekannten Vorprüfungsantrag hinaus gab es keinen Kontakt zwischen der Verwaltung und den Vertretungsberechtigten. Denkbar und naheliegend wären auch Fragen oder Auskunftsersuchen zum Ablauf des Bürgerbegehrens, den maßgeblichen Fristabläufen oder Eingangsbestätigungen gewesen. Davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Insbesondere wurde die Verwaltung zu keinem Zeitpunkt um Rat oder Beurteilung der Fragenformulierung oder Hilfestellung bei der Gestaltung der Unterschriftenlisten gebeten.“

Bürgermeister Daniel Zimmermann: „Für die Demokratie gibt es Regeln, das gilt für die direkte Demokratie genauso wie für die repräsentative. Im konkreten Fall sollen diese Regeln sicherstellen, dass Bürgerinnen und Bürger, die ein Bürgerbegehren unterzeichnen, wissen, wofür sie überhaupt unterschreiben. Die vielen und wirklich eklatanten handwerklichen Fehler des Begehrens führen dazu, dass das gar nicht mehr möglich war. Für den Stadtrat bedeutet das, dass es eigentlich gar kein Ermessen mehr zugunsten der Zulässigkeit gibt. Das Bürgerbegehren ist zwingend als unzulässig zurückzuweisen.“ (ts)

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