Dass sich der Bund der Steuerzahler an der Stadt Monheim am Rhein abarbeitet, ist nichts Neues. Diesmal hat es der von zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern genutzte Stadtbus in das sogenannte Schwarzbuch geschafft. Den als Leasingfahrzeug beschafften Bus der Bahnen der Stadt Monheim hatte der Bund der Steuerzahler (BdSt) bereits nach dessen Einführung Ende 2023 öffentlich kritisiert und Beschwerde beim Kreis als Kommunalaufsicht eingelegt. Diese wurde nach Prüfung als unbegründet abgewiesen. Nun also der nächste Anlauf über die eigene Hauspublikation.
Bürgermeister Daniel Zimmermann widerspricht nochmals dem wiederholten Vorwurf, es läge kein „öffentlicher Zweck“ für die Bereitstellung eines Stadtbusses vor: „Die Gesetzesinterpretationen des Bunds der Steuerzahler sind haltlos. Für die Bewertung, wann ein öffentlicher Zweck vorliegt, steht der Stadt ein sehr breiter Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Auf Basis geltender Rechtsprechung wurde bereits der Betrieb von Kartenvorverkaufsstellen, Beschäftigungsgesellschaften, Arztpraxen und sogar ein Lebensmittelgeschäft auf kommunaler Ebene als rechtmäßig bewertet. Auch der Kreis Mettmann, dessen Bewertung der BdSt e.V. nun als „Traurig“ verunglimpft, kam als Kommunalaufsicht nach Prüfung zu der Erkenntnis, dass die Bereitstellung des Busses rechtmäßig ist
Es ist Tatsache, dass es einen großen Bedarf der Monheimer Schulen, Kitas und von Vereinen aus Sport, Brauchtum sowie Kultur nach Beförderungsleistungen für kommunale Gruppen gibt. Die Bahnen der Stadt Monheim haben schon vor der Bereitstellung des Stadtbusses regelmäßig solche Dienstleistungen erbracht. Die dort vorhandenen Fahrzeuge dürfen außerhalb des Linienbetriebs aber nicht auf Autobahnen eingesetzt werden, weil es zum Beispiel keine Anschnallmöglichkeit und Gepäckfächer gibt. Deshalb wurde über die die BSM ein Fahrzeug geleast, das alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Wer mit dem Stadtbus befördert werden möchte, muss das entsprechend bezahlen. Es gibt also nichts geschenkt.
BdSt will sich über geltendes Recht stellen
Bürgermeister Daniel Zimmermann: „Wir erwirtschaften als Stadt mit diesem Angebot Gewinn. Das ist nicht verboten. Der Vorwurf des BdSt, hier würde Steuergeld verschwendet, entlarvt sich damit als kompletter Unsinn. Schulen, Vereinen und Kitas können trotz dieses Gewinns ein sehr günstiges Angebot nutzen. Damit profitierten die Stadt und die Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen.“
Auch der Vorwurf es läge ein Verstoß gegen § 107 Gemeindeordnung NRW vor ist schlichtweg haltlos. Zimmermann: „Die Vorschriften der Gemeindeordnung dienen dazu, Privatunternehmen vor der unrechtmäßigen Konkurrenz durch die Öffentliche Hand zu schützen. Genau das ist durch den Kreis als zuständige Kommunalaufsicht geprüft und entkräftet worden. Da gibt es dann auch kein Ermessen, sondern es ist einfach die geltende Rechtslage anzuwenden. Dass sich der Bund der Steuerzahler in seiner Bewertung über das Recht stellt, zeigt einmal mehr, dass man sich dort auch für erwiesenermaßen falsche Behauptungen nicht zu schade ist. Nur das allein ist als traurig zu bezeichnen.“
Rechtsprüfung des Kreises wird einfach ignoriert
Auch die beim Kreis Mettmann angesiedelte Kommunalaufsicht legt Wert auf die Feststellung, dass hier auf Basis geltender Rechtsprechung geprüft wurde. Aus dem Landratsbüro heißt es: „Es liegt ausdrücklich kein Verstoß gegen § 107 Gemeindeordnung NRW vor.“ Bereits im Dezember hatte Landrat Thomas Hendele an den Bund der Steuerzahler geschrieben: „Bereits seit vielen Jahren besitzt die BSM die Genehmigung, auch Gelegenheitsverkehre mit Kraftomnibussen nach §§ 48, 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) durchzuführen. Diese Genehmigung wurde zuletzt im Jahr 2023 durch die Genehmigungsbehörde für weitere 10 Jahre erteilt. Sowohl Rechtsprechung als auch die einschlägige Kommentarliteratur stufen solche Gelegenheitsverkehre städtischer Verkehrsunternehmen als zulässig ein. Auch bei mehreren Betätigungsfeldern, welche aus einer Haupttätigkeit sowie Hilfs- / Annextätigkeiten [ = Randnutzungs- oder Nebentätigkeiten] bestehen können, ist für die gemeindewirtschaftsrechtliche Einstufung des Unternehmens als wirtschaftlich oder nichtwirtschaftliche Betätigung allein die Haupttätigkeit entscheidend [im Fall der BSM also der Linienverkehr im ÖPNV]. Das lokal beschränkte Angebot der BSM richtet sich nach den mir vorliegenden Informationen zudem vorrangig an Monheimer Institutionen und nimmt im Vergleich zum angebotenen Linienverkehr im ÖPNV eine deutlich untergeordnete Rolle ein. Unter Berücksichtigung der gemeindewirtschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 107 ff. GO NRW, sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt Monheim am Rhein, bestehen insofern meinerseits keine Bedenken gegen das hier in Rede stehende Leistungsangebot der Stadt Monheim am Rhein. (ts)